Wir stehen für Transparenz.

FINDER e.V.
Sitz: Heidelberg
Gründungsjahr: 2013

Postanschrift:
FINDER e.V.
Schützenstraße 6A
10117 Berlin

Errichtet am 14.05.2013 in Heidelberg

§ 1
Sitz und Bezeichnung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen:

FINDER

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.

§ 2
Geschäftsjahr, Dauer des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister.

(2) Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 3
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

• die Förderung von Forschung, Bildung und Weiterbildung in den Bereichen Gesundheit und Prävention, Pädagogik, Jugendhilfe und soziale Arbeit mit dem Ziel der Professionalisierung des sozialen Lernens.

• Der Verein fördert außerdem die Erforschung und Realisierung nachhaltiger, auch internet-basierter Wege zur Finanzierung gemeinnütziger Leistungen in diesen satzungsmäßig zulässigen Bereichen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Die Konzeption und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
• Weiterbildungs-, Beratungs- und Supervisionsleistungen in Kommunen, Schulen, Jugendhilfe-Einrichtungen und ähnlichen Institutionen
• Einwerbung, Koordination und Vergabe von Forschungsmitteln und Stipendien an Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen zur Durchführung von Veranstaltungen und Forschungsvorhaben (z.B. durch Stellung von Anträgen bei Stiftungen, Privatpersonen und öffentlichen Forschungsförderern)
• Die Beratung von Institutionen und Personen im Bereich Forschung, Bildung und Weiterbildung
• Bildung von internetbasierten Netzwerken zur Realisierung und Finanzierung von Projekten
• Durchführung von Kampagnen, die der Einwerbung von Mitteln für die gemeinnützigen Zwecke dienen
• Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Vereinszwecke verfolgen
• Planerische Vorbereitung und Netzwerkbildung zur Gründung einer Stiftung, die die Ziele des Vereins nachhaltig realisieren kann
• Konzeption, Erforschung und Durchführung von Gesundheits- und Bildungsprogrammen (wie z.B. dem Lebenskompetenz-Programm REBOUND)

(4) Zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins (z.B. Durchführung von Gesundheits- und Bildungsprogrammen) darf ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb aufgenommen werden.

§ 4
Gemeinnützigkeit, selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Mitglieder des Vereins können im gemeinnützigen Zweckbetrieb des Vereins angestellt werden (z.B. zur Durchführung von Projekten als Projektleiter, Mitarbeiter und Seminarleiter).

(3) Es können Rücklagen gebildet werden, die der Realisierung definierter Projekte im Rahmen der Vereinssatzung dienen.

§ 6
Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder über ein Internet-Formular des Vereins zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des nächstfolgenden Kalender-Vierteljahres (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9
Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 7 (1)-(3) entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 10
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der wissenschaftliche Beirat

§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Es kann in elektronischer Form verschickt werden.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Die für Arbeits- und Zeitaufwand gewährte Vergütung gilt als angemessen, wenn sie vergleichbare Gehälter in wissenschaftlichen Organisationen nicht überschreitet. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Vergütung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

§ 14
Der wissenschaftliche Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats beschließen.

(2) Der wissenschaftliche Beitrat berät den Vorstand des Vereins, indem er Empfehlungen zur inhaltlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Vereins im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke ausspricht.

(3) Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats können Auslagen erstattet werden (z.B. Reisekosten und Telefongebühren).

§ 15
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 16
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung für Effektiven Altruismus

(2) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Heidelberg, den 14.05.2013

FINDER e.V. erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß den §§ 51, 59, 60 und 61 AO und ist seit dem 15.05.2013 durch das Finanzamt Heidelberg als gemeinnützig anerkannt.

FINDER widmet sich zweckmäßig insbesondere folgenden Bereichen:

  • Förderung der Wissenschaft und Forschung
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe

Der aktuellste Freistellungsbescheid bezieht sich auf die Kalenderjahre 2018- 2020 und wurde am 07.12.2022 vom Finanzamt für Körperschaften I Berlin erteilt.

FINDER e.V. ist zur Zeit keine gesellschaftsrechtlich relevanten Verbindung mit Dritten eingegangen.

Einzelspenden, die über 10 % der gesamten Jahreseinnahmen ausmachen gab es nicht.