§ 20a SGB V.
§ 20a SGB V: lebensweltbasierte Prävention der gesetzlichen Krankenkassen.
2 Beiträge zum Thema § 20a SGB V
chronologisch
- Forschung
Wer darf Prävention machen?
Für die kassenfinanzierte Prävention gibt es keine Ausbildung und kein Berufsbild – wer sie machen darf, entscheidet bislang die Krankenkasse. Warum gute Standards Kinder vor Schaden schützen und Kompetenz mehr ist als Leistungspunkte im Zeugnis.
- Prävention
Die unsichtbare Hand: § 20a SGB V, Marktmechanismen und evidenzbasierte Steuerung in der Prävention und Gesundheitsförderung
Das Präventionsgesetz baut, was Julian Le Grand einen Quasi-Markt nennt: Lebenswelten wählen, Kassen finanzieren entlang evidenzbasierter Kriterien. Warum die Mittel steigen und die Erreichung der Benachteiligten dennoch sinkt – und was die Lücke schließt.
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